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Das Urteil wird hohe Wellen schlagen: Heute hat das Leipziger Bundesver-waltungsgericht gegen
einen moslemischen Schüler entschieden, der während der Unterrichtszeit Gebete verrichten wollte.
Bei diesem Urteil orientierte sich das Gericht, wie es ausdrücklich betonte, am konkreten Einzelfall in der Schule des Gymnasiasten. Dort sei es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Beeinträchtigungen des Schulfriedens gekommen. Es habe zum Beispiel „teilweise sehr heftige“ Konflikte zwischen muslimischen Schülerinnen und Schülern gegeben, weil man sich gegenseitig vorwarf, sich nicht korangemäß zu verhalten.
An der betreffenden Schule „würde sich diese ohnehin bestehende Konfliktlage verschärfen“, wenn man dort religiöse Riten dulde. Auch die Einrichtung eines Gebetsraumes würde „die organisatorischen Möglichkeiten der Schule sprengen“.
Nun ist es also raus, das lange erwartete Urteil, gegen das der Schüler nur noch beim Bundesverfassungsgericht Klage einreichen könnte. Wie eigentlich zu erwarten, stand nur eine ganz konkrete schulische Situation im Mittelpunkt der sicher nicht unumstrittenen heutigen Entscheidung.
In der Urteilsbegründung bemüht das Gericht sich auch, dies deutlich herauszustellen: Das Gebet könne nicht generell unterbunden werden, sondern im Gegenteil – der Schüler sei ausdrücklich dazu berechtigt. Schulen seien nicht „von jeglichen religiösen Bezügen“ frei zu halten.
Wenn eine Schulverwaltung also das islamische Gebet dulde, sei dies „keine einseitige Bevorzugung des islamischen Glaubens“.
Im verhandelten Berliner Einzelfall hatte die Schulleiterin dem Schüler und seinen Freunden untersagt, während der Unterrichtszeit im Schulflur zu beten, weil es im Zusammenhang damit zu verbalen Attacken gekommen war, z.B. Pöbeleien und Drohungen gegen moslemische Mädchen, die kein Kopftuch tragen wollten.
Mit dem "Faust" möchte man jetzt ausrufen: "Da steh ich nun, ich armer Tor, und bin so klug, als wie zuvor". Religiöse Riten dürfen an der Schule ausgeübt werden: Ein klares Ja! - Wenn das allerdings den Schulfrieden stört: Ein klares Nein des Gerichtes!Was da auf den ersten Blick einleuchtend klingt, ist es in der Praxis ganz und gar nicht. Für den verhandelten Einzelfall mag das Urteil noch nachvollziehbar sein, doch mehr auch nicht. Eine Welle von weiteren Klagen und Gerichts-
urteilen könnte es nach sich ziehen. Das nicht ausgesprochene Motto der Leipziger Richter lautet wohl: "So lange sich niemand beschwert, darfst du deiner Frömmigkeit freien Lauf lassen". Nimmt aber jemand erheblich Anstoß daran, dann ist Schluss mit Religionsausübung.
Ob das wirklich hilfreich ist? Ich wage es zu bezweifeln. Wenn eine Schule schon mit der Einrichtung eines Gebetsraumes überfordert ist, ist dies kein wirklich überzeugendes Signal...
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